Marokkanischer Sportverein 04 Hilden e.V.

الجمعيــة المغربيــة الرياضيــة 04  هلــدن

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A. Allgemeines

 

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

 

Der Verein führt den Namen

                         
"Marokkanischer Sportverein 04 Hilden e.V."

abgekürzt "MSV 04 Hilden".

 

Sitz des Vereins ist Hilden.

 

Der Verein soll im Vereinsregister des Amtsgerichts Langenfeld eingetragen werden.

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

Vereinszweck

Der Verein bezweckt die Pflege der Leibesübungen auf breiter Grundlage und die Förderung des Sports als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit und als Möglichkeit für insbesondere junge Menschen, ihr Leistungsvermögen zu erproben.

 

Der Verein fördert den Leistungssport auf allen Ebenen;

 

Der Verein widmet sich dem Freizeit- und Breitensport;

 

Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung der allgemeinen Jugendarbeit.

 

Der Vereinszweck wird erreicht durch:

 

das Abhalten von regelmäßigen Trainingsstunden;

 

die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;

 

den Aufbau eines umfassenden Trainings- und Übungsprogramms für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports;

 

die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen;

 

die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und -Maßnahmen;

 

die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen.

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt im Rahmen von § 2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

 

Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

 

 

§ 4 Verbandsmitgliedschaften

 

Der Verein ist Mitglied im

a) Fußballverband Niederrhein e.V.;
b) Kreissportbund ...
c) ...
d) ...

 

Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Vereine gem. Absatz 1 als verbindlich an.

 

Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein den Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Vereine gemäß Absatz (1). Soweit danach Verbandsrecht zwingend ist, überträgt der Verein seine Ordnungsgewalt auf die Vereine gemäß Absatz (1).

 

 

B. Vereinsmitgliedschaft

 

 

§ 5 Mitgliedschaften

 

Mitglied des Vereins können nur natürliche Personen werden.

 

Der Verein besteht aus:

a) Ordentlichen Mitgliedern
b) Außerordentlichen Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern

 

Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, ohne Rücksicht auf das Lebensalter.

 

Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder des Vereins.

 

Auf Vorschlag des Gesamtvorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

 

Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich beim Gesamtvorstand beantragen. Dies kann insbesondere erfolgen bei längeren Abwesenheiten (z. B. beruflicher Art, Ableistung des Wehrdienstes etc.) oder aufgrund besonderer persönlicher oder familiärer Gründe. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten des Mitglieds ausgesetzt.

 

 

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Gesamtvorstand zu richten.

 

Das Gesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von den gesetzlichen Vertretern zu stellen.

 

Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung.

 

Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

 

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet durch

a) Austritt aus dem Verein (Kündigung)
b) Streichung von der Mitgliederliste
c) Ausschluss aus dem Verein
d) Tod

 

Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gesamtvorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalendervierteljahres ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist erklärt werden.

 

Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen gemäß § 9 der Satzung in Verzug ist.

Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Gesamtvorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

 

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben unberührt.

 

 

§ 8 Ausschluss aus dem Verein

 

Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen zuwiderhandelt und so ein wichtiger Grund gegeben ist.

 

Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

 

Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen Äußerung des Mitglieds zu entscheiden.

 

Der Gesamtvorstand entscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit.

 

Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.

 

Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich samt Gründen mitzuteilen.

 

Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung der Entscheidung schriftlich an den Gesamtvorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

 

Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

 

 

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

 

§ 9 Beitragsleistungen und -Pflichten

 

Es ist ein Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr zu leisten.

 

Die Höhe der Beträge gemäß Absatz (1) und deren Zahlweise und Fälligkeit bestimmt der Gesamtvorstand durch Beschluss.

 

Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.

 

Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 

Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Für die außerordentlichen Mitglieder kann die Beitragsordnung besondere Beitragsregelungen festlegen.

 

Der Vorstand ist ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und darin Einzelheiten zum Beitragswesens des Vereins zu regeln.

 

 

 

 

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